Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Anwendungsbereich

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind ausschließlich zur Verwendung durch mich, EDV-System-Management Jan Marquardt, Industriestr. 5, 20257 Pinneberg, im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern (im Folgenden: „Kunde“) bestimmt.

1.2. Es gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch für alle Folgegeschäfte, auch wenn bei deren Abschluss nicht nochmals darauf hingewiesen wird. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden und Gegenbestätigungen unter Hinweis auf Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten nur, wenn ich ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt habe.

2. Angebote und Bestellungen

2.1. Angebote und Auftragsbestätigungen sind freibleibend hinsichtlich Preis und Lieferfrist. Die Leistung und die Lieferfrist stehen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung.

2.2. Technische Änderungen bleiben vorbehalten, sofern die ver- einbarten Leistungsdaten erreicht werden. Alle Angaben zu angebotenen Waren sind den Informationen des Herstellers entnommen und gelten, soweit dies nicht ausdrücklich vermerkt ist, nicht als zugesichert.

2.3. Nebenabreden sowie Änderungen und Ergänzungen eines Angebotes oder Vertrages bedürfen meiner schriftlichen Bestätigung.

3. Nutzungsrechte

3.1. Gegenstand der nachfolgenden Bestimmungen zu Nutzungsrechten ist die im Angebot näher bezeichnete „Software“, bestehend aus der Kopie des jeweiligen Computerprogramms im Objektcode und einem Exemplar der dazugehörigen Dokumentation. Die Software wird gemäß dem Angebot entweder in elektronischer Form oder auf Originaldatenträgern ausgeliefert.

3.2. Es gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  • „Standardsoftware“ bezeichnet nicht für den Kunden erstellte oder angepasste Software. Diese kann aus bereits betriebsfähiger Software oder in einzelnen Tools, Bibliotheken etc. bestehen.
  • „Individualsoftware“ bezeichnet Software, die im Auftrag des Kunden erstellt oder bearbeitet oder im Wege der Parametrisierung erzeugt wurde.
  • „FOSS“ (Free and Open Source Software) bezeichnet Software, die nicht von mir erstellt oder geliefert wurde. So bezeichnete Software steht jedermann kostenlos zur Verfügung. Allerdings hat der Kunde den Inhalt der jeweiligen Lizenzbestimmungen, denen die „FOSS“ unterliegt, zu beachten. Sofern die „FOSS“ vom Kunden beigestellt wird, übernehme ich für die „FOSS“ keine Gewährleistung.
  • „Drittsoftware“ bezeichnet Software, die von anderen Unternehmen erstellt wurde und keiner „FOSS“-Lizenz untersteht.
  • „Software“ wird als gemeinsamer Terminus für „Standardsoftware“ und „Individualsoftware“ verwendet.

3.3. Für „FOSS“ gelten die nachfolgenden Bestimmungen entsprechend. Der Kunde kann an der „FOSS“ auch weitergehende Nutzungsrechte erwerben, dies allerdings nur direkt von den Rechtein- habern. Die „FOSS“-Komponenten sind im Angebot mit den jeweils einschlägigen Lizenzbestimmungen aufgeführt. Schließt der Kunde mit den jeweiligen Rechteinhabern der „FOSS“ einzelne Lizenzvereinbarungen ab, so gelten diese ausschließlich. Soweit die Regelungen dieser Ziffer 3 Regelungen zu „FOSS“ enthalten, träten diese im Verhältnis zum Kunden außer Kraft.

3.4. Nutzungsrechte an „Standardsoftware“

  • Die als Serversoftware gekennzeichnete „Standardsoftware“ darf vorbehaltlich anders lautender Vereinbarungen einmal fest auf einem Medium eines Servers gespeichert und jeweils einmal vorübergehend in den Arbeitsspeicher eines solchen Rechners geladen werden. Soll eine weitere Instanz wie z.B. ei- ne VM betrieben werden, so benötigt der Kunde für jede Instanz eine weitere Lizenz. Die Serversoftware darf aus dem Rechenzentrum eines anderen Anbieters oder von dem Kunden betrieben werden.
  • Die als Clientsoftware bezeichnete „Standardsoftware“ darf auf einer beliebigen Anzahl von Rechnern des Kunden permanent gespeichert werden, solange sichergestellt ist, dass der Kunde permanent im Besitz dieser Rechner ist. Diese „Standardsoftware“ darf einmal vorübergehend in den Arbeitsspeicher des betreffenden Rechners geladen werden, auf dem sie permanent gespeichert ist, aber simultan nur maximal in derjenigen Anzahl, in der der Kunde Lizenzen für die Clientsoftware erworben hat.
  • Die als Einzelplatzsoftware gekennzeichnete „Standardsoftware“ darf auf je einem Rechner permanent gespeichert werden, solange sichergestellt ist, dass der Kunde permanent im Besitz dieser Rechner ist. Diese „Standardsoftware“ darf einmal vorübergehend in den Arbeitsspeicher des betreffenden Rechners geladen werden, auf dem sie permanent gespeichert ist.

3.5. An „Individualsoftware“ erhält der Kunde die in Ziffer 3.4 bezeichneten Rechte. Im selben Umfang werden auch Rechte übertragen, die im Rahmen der Parametrisierung von „Standardsoftware“, der Bearbeitung oder Anpassung von Datenbanken oder Tabellen erfolgen. Die Parteien vereinbaren zugunsten des Kunden ein Wettbewerbsverbot für die für den Kunden erstellte „Individualsoftware“. Das Wettbewerbsverbot gilt für die Dauer des Vertrags und für einen Zeitraum von 12 Monaten nach der Beendigung der Zusammenarbeit. Es gilt weltweit. Es umfasst zu meinen Lasten das Verbot, selbst und/oder durch Dritte die „Individualsoftware“ an Dritte, welche durch den Kunden ausdrücklich benannt wurden, zu vertreiben.

3.6. An „Drittsoftware“ erhält der Kunde vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung die für die Erreichung des Vertragszwecks erforderlichen Nutzungsrechte.

3.7. Bis zur Erfüllung aller Forderungen aus dem Vertrag (im Folgenden „Bedingungseintritt“) erhält der Kunde ein zeitlich beschränktes, widerrufliches Nutzungsrecht an der gelieferten „Software“ inklusive „Drittsoftware“. Sollen im Rahmen eines Kauf- oder Werkvertrages Nutzungsrechte dauerhaft übertragen werden, findet diese Übertragung erst nach dem „Bedingungseintritt“ statt; bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel gilt als „Bedingungseintritt“ deren Einlösung. Bei Geltendmachung des Vorbehalts erlischt das Recht des Kunden zur Weiterverwendung der „Software“ und „Drittsoftware“, es sei denn, ich teile dem Kunden etwas anderes mit. Sämtliche vom Kunden angefertigten Programmkopien müssen in diesem Fall gelöscht werden.

3.8. Nimmt der Kunde „Software“ in Benutzung (bzw. lädt diese in den RAM eines in seinem Besitz stehenden Rechners), die frühere „Software“ ersetzen soll (z.B. ein Update für einen früheren Programmstand), so erlischt das Recht des Kunden zur Vervielfältigung dieser ersetzten „Software“ in den RAM eines Computers. Dies gilt nicht für „FOSS“. Das Recht, die ersetzte „Software“ permanent zu Zwecken der Archivierung als Sicherungskopie zu behalten, bleibt unberührt.

3.9. Andere Nutzungsrechte als die hier explizit genannten werden dem Kunden nicht übertragen. Insbesondere ist der Kunde nicht berechtigt,

  • die „Software“ abzuändern, zu bearbeiten, zu übersetzen, zu portieren, zurückzuentwickeln, zu disassemblieren, zu dekompilieren oder durch sonstige Eingriffe in die „Software“ deren Quellcode zu ermitteln.
  • auftretende technische Fehler der „Software“ selbst zu berichtigen, solange ich oder von mir autorisierte Dritte die Fehlerbeseitigung zu marktüblichen Bedingungen anbieten.

Die Vorschriften der §§ 69d, 69e UrhG bleiben unberührt. Benötigt der Kunde zusätzlich zu den in der Dokumentation enthaltenen Angaben weitere Informationen zur Herstellung der Interoperabilität der „Software“ mit unabhängig geschaffenen anderen Computerprogrammen, so wird er zunächst eine dahin gehende Anfrage an mich richten.

4. Lieferung

4.1. Ich bemühe mich um schnellstmögliche Auslieferung der bestellten Ware. Hierzu werden in für den Kunden zumutbarem Umfang auch Teillieferungen vorgenommen. Überschreitungen von Lieferfristen begründen kein Recht auf Schadenersatz oder ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, soweit kein Fixgeschäft vereinbart ist.

4.2. Soweit nichts anderes vereinbart, erfolgt ein Versand von Waren auf Kosten und Gefahr des Kunden. Für den Versand wähle ich ein mir als zuverlässig bekanntes Unternehmen aus.

4.3. Untersuchen Sie erhaltene Ware unverzüglich und zeigen Sie mir erkennbare Mängel unverzüglich schriftlich an. Verweigern Sie gegenüber Speditionen oder Paketdiensten die Annahme offensichtlich beschädigter Ware. Eine Quittierung mangelfreien Erhalts der Ware gegenüber dem Spediteur oder Paketdienst geht zu Ihren Lasten.

4.4. Sofern ein Aufstellen der Ware beim Kunden vertraglich vereinbart ist, tragen Sie für die Bereitstellung von Räumlichkeiten Sorge und ermöglichen einen ungehinderten Transport der Ware auf Rollwagen von der Laderampe zu diesen Räumlichkeiten.

4.5. Bei Vorhandensein von Mängeln steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, soweit dies nicht im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht.

4.6. Ich bin zum Rücktritt vom Vertrage gegenüber dem Kunden berechtigt, sofern mein Vorlieferant in Verzug ist und nicht in angemessener Nachfrist liefert. Schadenersatzansprüche können daraus seitens des Kunden nicht abgeleitet werden; Ziffer 11.1 bleibt unberührt.

4.7. Waren, die auf unterschiedliche Aufträge hin gleichzeitig oder in enger zeitlicher Abfolge geliefert werden, gelten nicht als zusammengehörend verkauft.

5. Dienstleistungen

5.1. Dienstleistungen werden nach den anerkannten Regeln der Technik gemäß Aufgabenstellung erbracht. Ich setze geeignet ausgebildete Mitarbeiter ein, die mit den nötigen Fachkenntnissen ausgestattet sind. Den Einsatz oder Austausch von Mitarbeitern plane ich nach eigenem Ermessen.

5.2. Dienstleistungen werden auf Grundlage der jeweils gültigen Preisliste nach Aufwand abgerechnet. Es wird nach Auftrag, bei umfangreichen Arbeiten monatlich abgerechnet. Die Arbeitszeiten werden unter Angabe der Tätigkeit und gegebenenfalls der Auftragsposition listenmäßig erfasst und dem Kunden mit Rechnungsstellung mitgeteilt.

5.3. Der Kunde nennt mir einen verantwortlichen Ansprechpartner. Diesen werde ich über den Sachstand der Arbeit auf dem Laufenden halten. Ich benenne dem Kunden einen verantwortlichen Projektleiter soweit ich es nicht selbst bin.

5.4. Der Kunde versetzt mich in die Lage, während seiner Geschäftszeiten Zugang zu gelieferten Waren oder in Funktionszusammenhang stehenden Sachen (auch Software) zu erhalten. Darüber hinaus wird der Kunde mich über den von ihm benannten Ansprechpartner bei der Umsetzung von Konzepten in betriebsorganisatorischer Hinsicht unterstützen. Hierzu gehört auch die unentgeltliche Bereitstellung einer ausreichenden Anzahl von Arbeitsplätzen und Arbeitsmitteln. Insbesondere stellt er Unterlagen, Protokolle, Pläne und Dokumentationen zur Verfügung.

5.5. Für die Sicherung der Daten auf seinen Datenträgern ist der Kunde verantwortlich. Dem Kunden werden auf Anfrage Hilfestellungen bei der Planung eines geeigneten Datensicherungskonzeptes und der Auswahl von Komponenten gegeben. Bei von mir verschuldetem Datenverlust hafte ich für den Aufwand, der für eine Rekonstruktion der Daten bei ordnungsgemäßer Sicherung erforderlich ist.

5.6. Die Inbetriebnahme gelieferter Waren (Hard- u. Software) obliegt dem Kunden. Ich bin bereit, ihn hierbei zu unterstützen. Diese Leistungen (insbesondere die Einsatzvorbereitung, Installation und Demonstration der erfolgten Installation, Schulung und Beratung) werden nach Aufwand vergütet.

5.7. Der Kunde wird die erfolgte Übernahme von Ware und Installation schriftlich bestätigen.

6. Werkleistungen

6.1. Werkleistungen werden gemäß der jeweils im Angebot genannten Spezifikation erbracht. Mitwirkungspflichten des Kunden ergeben sich aus dem Angebot und sind im Sinne einer plangemäßen Umsetzung unbedingt zu erfüllen.

6.2. Die Fristen richten sich nach dem durch beide Parteien permanent aktualisierten Projektzeitplan. Andere als darin enthaltene Fristen sind nur dann verbindlich, wenn sie in einer separaten Vereinbarung schriftlich oder in Textform fixiert wurden. Änderungen können nur im beiderseitigen Einverständnis erfolgen. Sollte aus meiner Sicht absehbar sein, dass die vereinbarten Termine und Fristen, aus welchen Gründen auch immer, nicht eingehalten werden können, so werde ich dies unverzüglich nach Kenntnis der zu den Terminverschiebungen führenden Gründe mitteilen. Wünscht der Kunde eine Realisierung unter Berücksichtigung neuer Software-Releases, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht verwendet werden sollten, so steht die Realisierung solcher Aufträge unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und vollständigen Selbstbelieferung. Über mögliche Lieferschwierigkeiten wird der Kunde unverzüglich informiert.

6.3. Falls die Werkleistungen aus mehreren Modulen bestehen, werden diese jeweils sukzessive realisiert, getestet und abgenommen. Die Möglichkeit der Teilabnahme wird ausdrücklich vereinbart. Sie richtet sich danach, ob der Kunde einzelne Module separat technisch funktional nutzen kann und dies unter Berücksichtigung des Vertragszwecks auch zugemutet werden kann. Die Gewährleistungsfristen beginnen mit der Abnahme des letzten Teilprojekts.

6.4. Die Abnahme erfolgt gegen die unter Ziffer 6.1. beschriebene Dokumentation. Im Falle eines Changes ist gegen die schriftliche Dokumentation des Changes und die aktualisierte Fassung der Spezifikationen abzunehmen.

6.5. Als Abnahmedatum gilt im Falle der förmlichen Abnahme der Termin der Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls durch den Kunden. Die Abnahme darf nicht unbillig verweigert werden. Unbillig ist insbesondere eine Abnahmeverweigerung, wenn die Werkleistungen die beschriebenen Funktionen im Wesentlichen erfüllt und keine erheblichen Fehler verursacht werden. Nicht wesentliche Mängel werden im Abnahmeprotokoll festgehalten und nachgebessert, führen aber nicht dazu, dass der Kunde die Erklärung der Abnahme verweigern darf.

6.6. Hat der Kunde zehn Werktage nach Abschluss der Arbeiten die Abnahme noch nicht ausdrücklich erklärt, gilt die Abnahmeerklärung als konkludent erfolgt, wenn ich den Kunden schriftlich auf die Folgen weiteren Schweigens hinweise und der Kunde hierauf binnen einer Frist von fünf Werktagen keine Rügen geltend macht.

7. Einweisung, Dokumentation

7.1. ihn gelieferten Waren, insbesondere eines von mir gelieferten Datensicherungssystems. Diese Leistungen sind auf Grundlage der jeweils aktuellen Preisliste zu vergüten.

7.2. Bei nicht von mir hergestellten Waren wird diejenige Dokumentation an den Kunden übergeben, die der Hersteller seinem Produkt beifügt.

8. Umfeld, Eignung

Die Bereitstellung eines für die gelieferte Ware geeigneten Umfeldes, insbesondere einer entsprechenden Stromversorgung, Verkabelung, Klimatisierung, einer vom Hersteller freigegebenen Systemumgebung und Vergleichbarem, obliegt – sofern nicht von mir geliefert – dem Kunden. Ich bin nicht verpflichtet, diese Voraussetzung zu prüfen. Die vom jeweiligen Hersteller mitgeteilten Richtlinien werden dem Besteller ausgehändigt.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1. Die gelieferten Produkte bleiben Eigentum von mir bis zur Erfüllung aller Forderungen aus dem Vertrag und darüber hinaus aus der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Kunden.

9.2. Bei Verarbeitung, Vermischung, Verbindung oder Vermengung von Vorbehaltsware mit anderen, nicht in meinem Eigentum stehenden Sachen steht mir ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Sachen zu.

9.3. Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, werde ich auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; mir steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.

9.4. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, bin ich auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu verlangen und/ oder vom Vertrag zurückzutreten; der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. In meinem Herausgabeverlangen des Liefergegen- standes/ der Neuware liegt keine Rücktrittserklärung, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.

9.5. Der Kunde teilt mir unverzüglich mit, wenn Dritte auf die Vorbehaltsware zugreifen, insbesondere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen stattfinden.

10. Preise und Zahlungen

10.1. Alle Preise verstehen sich netto zzgl. der gesetzlichen MwSt. ab Sitz der EDV-System-Management Jan Marquardt.

10.2. Bei einer Lieferfrist von über 4 Monaten ab dem Datum der Auftragsbestätigung bin ich berechtigt, die zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preise zu berechnen.

10.3. Rechnungsstellung erfolgt in der Regel mit Auslieferung der Ware. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind meine Forderungen 8 Tage nach Rechnungserhalt ohne Abzug fällig.

10.4. Prüfen Sie meine Rechnungen unverzüglich auf ihre Richtigkeit und zeigen Sie Beanstandungen unverzüglich schriftlich, spätestens jedoch 28 Tage nach Rechnungserhalt an. Nach Ablauf der Frist von 28 Tagen gilt der Rechnungssaldo als gebilligt, es sei denn, die Prüfung der Rechnung ist ohne Verschulden des Kunden unmöglich gewesen.

10.5. Im Falle des Zahlungsverzuges bin ich berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen.

10.6. Gegen Ansprüche von mir kann der Kunde aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Diese Beschränkung gilt dann nicht, wenn die zur Aufrechnung gestellte Forderung auf Mangelbeseitigungs- oder Fertigstellungsmehrkosten beruht.

11. Gewährleistung

11.1. Melden Sie Mängel unverzüglich schriftlich und unter Angabe sämtlicher zweckdienlicher Informationen an mich.

11.2. Der Kunde hat geltend gemachte Mängel darzulegen und zu beweisen. Dies kann geschehen, indem in meiner Anwesenheit der Fehler reproduziert wird oder indem der Fehler maschinell aufgezeichnet wurde. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit der vorstehenden Regel nicht verbunden.

11.3. Bei Vorliegen begründeter Mängel bin ich nach meiner Wahl berechtigt, den Mangel zu beseitigen oder Ersatz zu liefern, wenn durch die Wahlmöglichkeit die Interessen des Kunden nicht wesentlich berührt werden. Bei Softwaremängeln, die den Einsatz des Programms nicht schwerwiegend beeinträchtigen, darf ich eine Umgehungsmaßnahme für den Kunden erarbeiten und den Mangel mit Lieferung einer weiterentwickelten Version innerhalb einer angemessenen Frist beheben. Ein Gewährleistungsrechte begründender Mangel liegt nicht vor, wenn üblicher Verschleiß vorliegt, der Kunde Vorgaben des Herstellers aus Benutzer- oder Installationshandbüchern nicht einhält, der Kunde ohne meine Genehmigung selbst oder durch Dritte Änderungen an der gelieferten Ware vorgenommen hat oder wenn Mängel durch die Benutzung von Zubehörteilen entstehen, die nicht von mir genehmigt worden sind.

11.4. Schlägt auch die wiederholte Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung fehl oder verzögert sich diese über eine vom Kunden zu setzende angemessene Frist hinaus, so kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder Minderung des Kaufpreises verlangen.

11.5. Sofern der Kunde selbst oder durch Dritte auf einer von mir gelieferten DV-Anlage ohne meine Genehmigung Komponenten (Hard- oder Software) installiert, obliegt ihm der Nachweis, dass Mängel nicht von diesen Komponenten hervorgerufen werden.

11.6. Die Erreichung eines bestimmten, nicht ausdrücklich zugesicherten Verwendungszweckes durch gelieferte Komponenten (insbesondere vom Kunden beigestellte Hardware oder verwendete „Drittsoftware“ oder „FOSS“ sichere ich nicht zu.

11.7. Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr seit Auslieferung bzw. Abnahme.

12. Haftung

12.1. Ich hafte für alle Leistungen im Rahmen dieser Vereinbarung bei

  • Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft oder Verletzung einer Garantiezusage,
  • schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wobei als wesentlich solche Vertragspflichten anzusehen sind, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Kunde regelmäßig vertrauen darf,
  • Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von mir oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von mir beruhen,
  • vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch mich oder einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels,
  • einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

12.2. Ich hafte bei Verzögerung und Unmöglichkeit der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von mir oder einem Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. In anderen Fällen der Verzögerung oder Unmöglichkeit der Leistung wird meine Haftung für den Schadensersatz neben oder statt der Leistung und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Verzögerung/ Unmöglichkeit nicht genutzt werden kann, begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind – auch nach Ablauf einer mir etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die vorstehende Begrenzung gilt nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

12.3. Für die Erreichung eines bestimmten, nicht ausdrücklich zugesicherten Verwendungszwecks durch gelieferte Komponenten hafte ich nicht.

12.4. Sämtliche Haftungsansprüche gegen mich, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens in 1 Jahr. Dies gilt nicht für Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz, für vorsätzliche Vertragsverletzungen und für Verletzungen des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie für Garantien.

12.5. Gesetzliche Regelungen einer verschuldensunabhängigen Haftung bleiben unberührt.

13. Datenschutz

Der Kunde ist einverstanden, dass ich die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben zu Zwecken der Vertragsbegründung, -durchführung und -beendigung verarbeite.

14. Gerichtsstand

14.1. Gerichtsstand ist mein Geschäftssitz, wenn der Kunde Kaufmann ist. Ich bin berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

14.2. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Stand: 09. Mai 2017


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